Erfolgreicher Projektabschluss VB710007 „Methodik und Empfehlungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher Standards für das ÖPNV-Angebot“
Die Qualität des ÖPNV wird im öffentlichen Interesse v. a. mit zwei Zielen verknüpft: Der Sicherstellung von Teilhabe und der Realisierung eines auch im Verhältnis zum Pkw attraktiven Angebots. Mit dem ersten Ziel soll für möglichst viele Menschen Mobilität auch ohne eigenes Auto gesichert werden. Das zweite Ziel soll bewirken, dass der ÖPNV zur Entlastung des Straßenverkehrs beiträgt und die Nachhaltigkeit des Verkehrssystems in seiner Gesamtheit fördert.
Vor diesem Hintergrund wurde in diesem Projekt eine Methodik entwickelt, mit der die Qualität des ÖPNV-Angebots an Standorten auf der Rasterzellebene von 100 m x 100 m deutschlandweit beschrieben und bewertet werden kann. Sie basiert auf Fahrplandaten (DELFI) und Bevölkerungsdaten des Zensus.
Entwickelt wurden drei Indikatoren. Der Verfügbarkeitsindikator beschreibt die Verfügbarkeit des ÖPNV über die Fußwegdistanz zu Haltestellen, die nach der dortigen Fahrtenhäufigkeit kategorisiert sind. Der Anbindungsindikator beschreibt die Erreichbarkeit durch den ÖPNV über die Reisezeit zum nächsten Mittelzentrum. Die Erreichbarkeit durch den ÖPNV wird außerdem beschrieben durch den Erreichbarkeitsindikator, der die im Umkreis von 30 min erreichbare Bevölkerung ins Verhältnis setzt zum entsprechenden Wert für den MIV.
Die Qualität des ÖPNV-Angebots wird in Stufen erfasst. Für die Bildung von Teilhabestandards werden raumtyp- und verkehrszeitenabhängig für jede Gemeinde Sollwerte und Erfüllungsgrade, die beschreiben, für welchen Anteil der Bevölkerung die Sollwerte erreicht werden sollen, empfohlen. Zudem lassen sich für Attraktivitätsstandards die Qualitätsstufen als Maßstab für die Prüfung der Güte von Standorten und des Zielbeitrags von Maßnahmen heranziehen.
Abschließend erfolgte die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieser ÖPNV-Angebotsstandards. Im Ergebnis ist eine Verpflichtung der Kommunen auf die Standardumsetzung durch Schaffung entsprechenden Landesrechts möglich. Einwirkungsmöglichkeiten haben Bund und Länder über die Setzung von Anreizen, die sinnvollerweise auf Dauer angelegt sind, um auch langfristig wirksame Investitionen und über längere Vertragslaufzeiten ausgelegte Leistungsbestellungen zu ermöglichen. Die Länder können über das Haushaltsrecht solche Lösungen umsetzen. Der Bund kann bei der Festsetzung der Regionalisierungsmittel die von den Ländern übernommenen Mehrausgaben berücksichtigen. Er wird allerdings ein Interesse daran haben, die Mehrausgaben dann – und nur dann – zu tätigen, wenn die Länder die Angebotsstandards auch ihrerseits verwirklicht haben. Nach der hier vertretenen Ansicht steht eine solche Konditionierung im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Kompetenznorm (Art. 106a GG).